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AGB - Allgemeine Dienstleistungsbedingungen
 

1. Vertragsgegenstand

1.1 Als Teilnehmer an EveryWare Ltd.-Dienstleistungen gelten juristische oder natürliche Personen, welche von EveryWare Ltd. im Rahmen eines Dienstleistungs-vertrages Dienstleistungen beziehen.

1.2 Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind:

· die vorliegenden Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen
· die aktuelle Preisliste für die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen

1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der EveryWare Ltd.-Dienstleistungen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, mit den Dritten direkt über die Benutzung von deren Dienstleistungen abzurechnen. Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit EveryWare Ltd. bleibt vorbehalten.

1.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechtes einzuhalten.

2. Beginn, Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrages

2.1 Der Dienstleistungsvertrag mit dem Teilnehmer kommt zustande bzw. EveryWare Ltd. ist erst dann gebunden, wenn EveryWare Ltd. den vom Teilnehmer rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Dienstleistungs-vertrages bestätigt hat. EveryWare Ltd. legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung durch den Teilnehmer fest.

2.2 Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten.

2.3 Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief auf Monatsende auflösen, erstmals jedoch auf Ende der im Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien festgelegten Mindestvertragsdauer von sechs Monaten bei einem Abonnement mit weltweitem Zugang. Mit Erlöschen der EveryWare Ltd. von den SWISSCOM erteilten Mietleitungskonzession wird dieser Vertrag auf denselben Zeitpunkt hin automatisch aufgelöst.

2.4 Aus wichtigen Gründen kann EveryWare Ltd. den Dienstleistungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.

3. Pflichten der EveryWare Ltd.

3.1 EveryWare Ltd. erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. EveryWare Ltd. kann keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistungen übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er EveryWare Ltd. über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten der SWISSCOM gelten nicht als Störungen.

3.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellte Software, Anlagen und Geräte verbleiben im Eigentum von EveryWare Ltd. und der Teilnehmer erhält hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.

3.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich während 24 Stunden und 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen, Vereinbarungen und Störungen technischer Art, welche zur Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen, vorbe-halten.

3.4 EveryWare Ltd. unterstützt den Teilnehmer bei der Herstellung eines stabilen Zustandes zur Benutzung der Dienstleistungen. Wird hierzu ein Aufwand über das übliche Mass hinaus in Anspruch genommen, oder ist der von EveryWare Ltd. erbrachte Aufwand auf eine Fehlfunktion von Anlageteilen des Teilnehmers oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzuführen, so wird EveryWare Ltd. dem Teilnehmer ihren Mehr- bzw. Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansätzen von EveryWare Ltd. in Rechnung stellten.

4. Pflichten des Teilnehmers

4.1 Anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten, ist zum Bezug von EveryWare Ltd.-Dienstleistungen nur der im Antragsformular erwähnte Teilnehmer berechtigt. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der EveryWare Ltd.-Dienstleistungen an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt.

4.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, EveryWare Ltd. sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) zu informieren.

4.3 Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass EveryWare Ltd. Informationen über ihn, namentlich Daten über den Netzanschluss, Kontaktpersonen des Teilnehmers usw. an Dritte weitergeben kann, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch EveryWare Ltd. notwendig wird.

5. Gebühren

5.1 Die Vergütung für die von EveryWare Ltd. dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Preislisten von EveryWare Ltd.. EveryWare Ltd. kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung eines Anschlusses unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des Dienstleistungsangebotes unter Beibehaltung der Gebühren sowie Gebührenreduktionen können von EveryWare Ltd. auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.

5.2 Die Gebühren werden dem Teilnehmer quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt . Die Gebühren sind jeweils in 20 Tagen netto zu bezahlen. Es ist die auf der Rechnung genannte Bankverbindung vom Teilnehmer für seine Zahlungen zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten von EveryWare Ltd. gehende Spesen der Bank und Post werden dem Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechnung zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Haftung

6.1 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst EveryWare Ltd. jede Haftung für direkte und indirekte bzw. Folgeschäden als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen aus.

6.2 Es ist Sache des Teilnehmers, die sich in seinem Besitz befindlichen EDV-Anlagen und Geräte, welche für die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen benutzt werden, sowie die hierzu eingesetzten oder durch die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.

6.3 Der Teilnehmer kann für alle Schäden, welche bei EveryWare Ltd. oder Dritten durch seine Benutzung der EveryWare Ltd.-Dienstleistungen gemacht entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Im Falle einer Geräte Benutzung durch den Teilnehmer, seiner Mitarbeiter oder durch von ihm vertraglich beigezogene Dritte sowie durch Dritte, welche ohne Autorisierung von EveryWare Ltd. über die EDV-Anlage des Teilnehmers zu den EveryWare Ltd.-Dienstleistungen Zugang genommen haben, kann EveryWare Ltd. zudem die Konnektivitat zum Teilnehmer ohne Ankündigung sofort unterbrechen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen sowie die oben in Ziffer 1.2 erwähnten Dokumente regeln in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen EveryWare Ltd. und dem Teilnehmer.

7.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige Version mass-gebend. EveryWare Ltd. behält sich vor, die Leistungsblätter dem Teilnehmer nur in englischsprachiger Version, als massgebliche Fassung, zur Verfügung zu stellen.

7.3 Gerichtsstand ist Zürich-Stadt. EveryWare Ltd. ist berechtigt, den Teilnehmer an seinem Sitz bzw. Domizil zu belangen. Dieser Vertrag und seine integrierenden Vertragsbestandteile unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.


Zürich, Mai 1997

 
 
© Copyright 2012, Everyware AG - Acceptable Use Policy - updated 3.1.2012