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1. Vertragsgegenstand
1.1 Als Teilnehmer an EveryWare Ltd.-Dienstleistungen gelten
juristische oder natürliche Personen, welche von EveryWare
Ltd. im Rahmen eines Dienstleistungs-vertrages Dienstleistungen
beziehen.
1.2 Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages
sind:
· die vorliegenden Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen
· die aktuelle Preisliste für die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen
1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der EveryWare Ltd.-Dienstleistungen
auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer
für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen
selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar
gemacht werden. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet,
mit den Dritten direkt über die Benutzung von deren Dienstleistungen
abzurechnen. Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung
mit EveryWare Ltd. bleibt vorbehalten.
1.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für
den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch
geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen
Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des
Urheberrechtes einzuhalten.
2. Beginn, Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrages
2.1 Der Dienstleistungsvertrag mit dem Teilnehmer kommt zustande
bzw. EveryWare Ltd. ist erst dann gebunden, wenn EveryWare
Ltd. den vom Teilnehmer rechtsverbindlich unterzeichneten
Antrag auf Abschluss eines Dienstleistungs-vertrages bestätigt
hat. EveryWare Ltd. legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung
durch den Teilnehmer fest.
2.2 Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten.
2.3 Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels
eingeschriebenem Brief auf Monatsende auflösen, erstmals
jedoch auf Ende der im Dienstleistungsvertrag zwischen den
Parteien festgelegten Mindestvertragsdauer von sechs Monaten
bei einem Abonnement mit weltweitem Zugang. Mit Erlöschen
der EveryWare Ltd. von den SWISSCOM erteilten Mietleitungskonzession
wird dieser Vertrag auf denselben Zeitpunkt hin automatisch
aufgelöst.
2.4 Aus wichtigen Gründen kann EveryWare Ltd. den Dienstleistungsvertrag
jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.
3. Pflichten der EveryWare Ltd.
3.1 EveryWare Ltd. erbringt die vereinbarten Dienstleistungen
im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen
und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand
der Technik. EveryWare Ltd. kann keine Gewähr für
die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistungen
übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung
von Dienstleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht
auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er EveryWare
Ltd. über die Störung umgehend schriftlich informiert
und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt
hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere
infolge von Wartungsarbeiten der SWISSCOM gelten nicht als
Störungen.
3.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen
zur Verfügung gestellte Software, Anlagen und Geräte
verbleiben im Eigentum von EveryWare Ltd. und der Teilnehmer
erhält hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.
3.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich
während 24 Stunden und 7 Tage pro Woche zur Benutzung
offen, Vereinbarungen und Störungen technischer Art,
welche zur Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen,
vorbe-halten.
3.4 EveryWare Ltd. unterstützt den Teilnehmer bei der
Herstellung eines stabilen Zustandes zur Benutzung der Dienstleistungen.
Wird hierzu ein Aufwand über das übliche Mass hinaus
in Anspruch genommen, oder ist der von EveryWare Ltd. erbrachte
Aufwand auf eine Fehlfunktion von Anlageteilen des Teilnehmers
oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzuführen,
so wird EveryWare Ltd. dem Teilnehmer ihren Mehr- bzw. Gesamtaufwand
zu den aktuellen Ansätzen von EveryWare Ltd. in Rechnung
stellten.
4. Pflichten des Teilnehmers
4.1 Anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten,
ist zum Bezug von EveryWare Ltd.-Dienstleistungen nur der
im Antragsformular erwähnte Teilnehmer berechtigt. Jede
Verwendung und jedes Zugänglichmachen der EveryWare Ltd.-Dienstleistungen
an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt.
4.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, EveryWare Ltd. sofort
über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen
oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen
sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung
der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von
ihm beigezogenen Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte
(z.B. Hacker) zu informieren.
4.3 Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis,
dass EveryWare Ltd. Informationen über ihn, namentlich
Daten über den Netzanschluss, Kontaktpersonen des Teilnehmers
usw. an Dritte weitergeben kann, soweit dies für die
Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch
EveryWare Ltd. notwendig wird.
5. Gebühren
5.1 Die Vergütung für die von EveryWare Ltd. dem
Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienstleistungen
richtet sich nach den jeweils aktuellen Preislisten von EveryWare
Ltd.. EveryWare Ltd. kann die Gebühren jederzeit, insbesondere
aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser
Beanspruchung eines Anschlusses unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist
von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen
des Dienstleistungsangebotes unter Beibehaltung der Gebühren
sowie Gebührenreduktionen können von EveryWare Ltd.
auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende
in Kraft gesetzt werden.
5.2 Die Gebühren werden dem Teilnehmer quartalsweise
im Voraus in Rechnung gestellt . Die Gebühren sind jeweils
in 20 Tagen netto zu bezahlen. Es ist die auf der Rechnung
genannte Bankverbindung vom Teilnehmer für seine Zahlungen
zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten von
EveryWare Ltd. gehende Spesen der Bank und Post werden dem
Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechnung zusätzlich
in Rechnung gestellt.
6. Haftung
6.1 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst EveryWare
Ltd. jede Haftung für direkte und indirekte bzw. Folgeschäden
als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten
Hilfspersonen aus.
6.2 Es ist Sache des Teilnehmers, die sich in seinem Besitz
befindlichen EDV-Anlagen und Geräte, welche für
die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen benutzt werden, sowie
die hierzu eingesetzten oder durch die EveryWare Ltd.-Dienstleistungen
erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem
Zugriff und Manipulation zu schützen.
6.3 Der Teilnehmer kann für alle Schäden, welche
bei EveryWare Ltd. oder Dritten durch seine Benutzung der
EveryWare Ltd.-Dienstleistungen gemacht entstehen, zur Verantwortung
gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Im Falle einer Geräte
Benutzung durch den Teilnehmer, seiner Mitarbeiter oder durch
von ihm vertraglich beigezogene Dritte sowie durch Dritte,
welche ohne Autorisierung von EveryWare Ltd. über die
EDV-Anlage des Teilnehmers zu den EveryWare Ltd.-Dienstleistungen
Zugang genommen haben, kann EveryWare Ltd. zudem die Konnektivitat
zum Teilnehmer ohne Ankündigung sofort unterbrechen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen sowie die
oben in Ziffer 1.2 erwähnten Dokumente regeln in Verbindung
mit dem Dienstleistungsvertrag abschliessend die Rechte und
Pflichten zwischen EveryWare Ltd. und dem Teilnehmer.
7.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen
Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige
Version mass-gebend. EveryWare Ltd. behält sich vor,
die Leistungsblätter dem Teilnehmer nur in englischsprachiger
Version, als massgebliche Fassung, zur Verfügung zu stellen.
7.3 Gerichtsstand ist Zürich-Stadt. EveryWare Ltd. ist
berechtigt, den Teilnehmer an seinem Sitz bzw. Domizil zu
belangen. Dieser Vertrag und seine integrierenden Vertragsbestandteile
unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.
Zürich, Mai 1997
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